Am 11. April 1786 wurde das „Dienst-Reglement der Rondeshagener Untertanen“ durch die Verwalter des Gutes Rondeshagen im Namen der Familie von Thode per Verlesen erlassen. Sollten Sie am Original interessiert sein, klicken Sie auf im Menü auf "Originaltext Dienstreglement"
Hier eine Zusammenfassung:
Vorbemerkung:
In der dörfliche Sozialhierarchie standen die Hufner als Vollbauern und Besitzer eines ganzen Hofes und Ackerland von rund 30 Morgen (17 ha) vor den Käthner. Deren Ausstattung mit Land und Vieh sollte so bemessen sein, dass sich eine Bauernfamilie vom eigenen Land ernähren konnte. Allerdings mussten sie nicht unerhebliche Dienste auf dem Gut leisten, bevor sie ihr eigenes Land beackern konnten.
Rondeshagen hatte 1786 vier Hufner und 14 Käthner. Diese hatten folgende Pflichten und Rechte gegenüber der Gutsherrschaft :
Die vier Hufner hatten aufs Jahr verteilt die Verpflichtung je 39 Tage Spanndienst mit Pferden zu leisten. Sollte die Heu oder Getreideernte sich verzögern konnte die die Zahl 39 auch überschritten werden. Die Frauen mussten den Flachs vom Unkraut befreien und weben.
Jeder Hufner musste pro Jahr einen Taler Grundsteuer zahlen. (Im 18. Jahrhundert bezahlte man in Talern. Ein Taler wurde in 24 Groschen oder in 90 Kreuzer gewechselt. Was bekam man für einen Taler Ende des 18. Jahrhunderts? Zum Beispiel 6 kg Fleisch oder 12 kg Brot, aber nur ½ Pfund Tee oder 1 kg Tabak oder 2 Flaschen Champagner.) Außerdem musste jeder Hufner sechs junge Hähne, einen großen Henkeltopf Erdbeeren, sechs Besen und drei Bügel aus Holz zum Anbinden von Vieh liefern.
Auch Getreide, Ziegelsteine, Kalk oder Holz mussten in die nähere oder weitere Umgebung im Rahmen der Spanndienste ausgeliefert werden. Für eine Fahrt nach Hamburg rechnete man drei Tage Fahrzeit (insgesamt also 6 Tage), nach Lübeck, Ratzeburg oder Mölln einen (zwei) Tage. Wegezölle (in Kastorf oder Schönberg) oder Torgeld (Lübeck) wurden bei bis zu vier angespannten Pferden vom Gut bezahlt, jedes weitere Pferd (Zeitersparnis) musste vom Hufner beglichen werden. Alle geleisteten Dienste wurde auf einem Holzstock mit Rinde mittels Kerben („Kerbstock" - auch "Kerbholz") abgerechnet“
Die 14 Käthner hatten jeder pro Jahr folgende Verpflichtungen:
7 ½ Tage Spanndienste, alle geforderte sonstige Arbeit konnte wie bei den Hufnern auch durch Familienmitglieder, Mägde oder Knechte geleistet werden, wenn sie dazu in der Lage. Die Frauen mussten den Flachs vom Unkraut befreien und einen Tag weben. Außerdem musste er vier junge Hähne, einen großen Henkeltopf Erdbeeren liefern. Jeder Käthner musste ebenfalls pro Jahr einen Taler Grundsteuer zahlen
Der Arbeitstag für Spann- und andere Dienst ging für Hufner und Käthner vom 1. Oktober bis Ostern von morgens 8.00 Uhr bis Sonnenuntergang, die restliche Jahreszeit von 7.00 Uhr bis abends um 18.00 Uhr, während der Aussaat oder Ernte auch bis Sonnenuntergang.
Der Dorfkuhhirte muss wegen des ihm überlassen Landes (Garten und kleiner Acker) pro Jahr acht Hoftage leisten und drei junge Hühner liefern.
Alle Untertanen erhielten das nötige Bauholz zur Reparatur ihre Häuser, Ställe und Zäune unentgeltlich. Zur Befeuerung erhielten Hufner jährlich 6000 Stück Torf, Käthner 4000 Stück Torf, das in den vergangenen Jahrhunderten in Rondeshagen das Hauptbrennmaterial zum winterlichen Heizen waren. Dies müssen sie aber im "kleinen Moor" selbst stechen. Auch dürfen sie Stubben von gefällten Bäumen roden und zum „Backen“ verwenden. Während der Erntezeit erhalten sie „fünf Tonnen starkes Bier“ (1 Tonne sind 114,5 Liter = 572,5 Liter). Bei Kindstaufen werden Hufnern drei, bei Begräbnissen vier Tage Spanndienst erlassen, Käthner jeweils drei Tage.
Dieses Reglement wurde verlesen von den Herren Johann Christoff Gerber, C. Mackepang und Ernst Friedrich Lukas Elfeldt (Hauptverwalter).
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Verfallener Pächterkaten um 1620 |
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Anmerkungen:
Kirchensteuer im heutigen Sinne gab es nicht, jedoch diente jeder Hufner oder Käthner jährlich zwei Tage dem Pastor auf dessen Acker. Der damalige Pastor hieß Johann Friedrich Junnack.
1875 kam es zur Ablösung. Diese erlaubte den Bauern, die verschiedenen Abgaben und Dienste durch (hohe) einmalige Geldzahlungen abzulösen, sich gewissermaßen freizukaufen.
Der Bauernvogt stand an der Spitze der bäuerlichen Hierarchie eines Dorfes. In den alten landesherrlichen Ämtern war er bis 1867 für die Einhaltung der Ordnung (eigene Dorfordnung, Anweisungen des Landesherren) zuständig und vertrat gleichzeitig die Dorfbevölkerung gegenüber der Obrigkeit. In den Dörfern der Adligen Güter war er für die Durchsetzung der Anordnungen des Gutsherrn zuständig. Aufgrund seiner Zwitterstellung als Vertreter der Obrigkeit einerseits und der Bevölkerung andererseits, geriet der Bauernvogt häufig in Aufgaben- und Loyalitätskonflikte
Zum Schluss noch die Hufner- und Käthner-Namen, denen damals dieses Reglement vorgelesen wurde:
Hufner.
- Hufner Johann Ludwig Bach (und Bauernvogt , s.o.)
- Hufner Christoph Schütt
- Hufner Hans Joachim Baumann
- Hufner Hans Jochim Schomann
Käthner (Käthner)
- Johannes Heinrich Seemann
- Jochim Heinrich Fick
- Jochim Nicolas Ehlers,
- David Wulff
- Casper Junge
- Hans Heinrich Voß
- Peter Bentien
- Johannes Stark
- Hans Brüggemann
- Christopher Grube
- Heinrich Kahn
- Hans Asmus Hack
- Asmus Müller
- Johann Peter Vorrath
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