Die Gemeinde Rondeshagen
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Auszüge aus Visitiationsprotokollen von 1581, 1590 und 1614

Visitation [von lat. visitare – besuchen] heißt in vielen Kirchen- und Ordens-Verfassungen der Besuch eines Kirchenoberen mit Aufsichtsbefugnis zum Zweck der Bestandsaufnahme und Normenkontrolle. Aus ihnen stammen die folgenden Auszüge, die einen Einblick ins damalige (kirchliche) Leben in der Berkenthiner Kirche und Gemeinde geben.

1581 : "Kommen alle fleissig zu Predigt, viele säumig zum Abendmahl."

1582 : "Die Leute sind allhier unfleissig zum Examen und über 40 Leute nicht zur Kirche gewesen."

1590 : "Ziehen ihre Kinder fleissig zum Gebet."

1590 : Examen mit dem Volke (Prüfung in Katechismus-Kentnissen) :

  1. "Es soll ein jeder seine Kinder und Gesinde ernstlich zur Kirche halten bei der Vermeidung göttlicher und der Obrigkeit Strafe"
  2. "Hinfort sollen die Leute, so zu Sakrament [z.b. Taufe, Beichte, Ehe etc] gehen wollen, den Sonnabend und nicht des Sonntags morgens zur Beichte kommen noch auf die Vierjahreszeitenfeste nach Gewohnheit häufig zugelassen werden, sondern nach Gelegenheit vom Pastor abgewiesen werden"
  3. "Den Feiertag soll ein jeder feierlich und von seiner Arbeit ruhen oder der Obrigkeit Strafe gewährtig sein."
  4. "Wer unter Predigt Zeichen hält, soll der Krüger oder der Wirt 10 Mark und der Gast 1 Mark Strafe geben oder mit dem Halseisen büssen."
         
     
    Ein Halseisen ist eine Fessel, die im Mittelalter Personen angelegt wurde. Es besteht aus zwei halbkreisförmigen (zumeist bandförmigen) Eisenteilen, die an einer Seite mit einem Scharnier verbunden sind. Damit gefesselt, standen Personen am Pranger als Strafe und zur Zurschaustellung für ein Vergehen bzw. Verbrechen. Auch ein Rondeshagener Knecht erleidet 1753 diese Strafe : "Der Knecht Dahmcke muß eine Stunde im Halseisen ausstehen..."
      Mittelalterliches Halseisen  
         
  5. "Fluchen und Schwören sollen bei Strafe des Halseisen verboten sein."
  6. "Ein jeder soll ermahnt sein, dass er die Psalmen eifrig singen helfe."
  7. "Segnen und Büßen soll sowohl dem, der damit umgeht, als der er ratsweise gebraucht , verboten sein bei Gefängnis oder schwerer der Obrigkeit Strafe."
  8. "Wer ...... soll gleich den Unzüchtigen von der Obrigkeit gestraft werden."
  9. "Hochzeiten sollen nicht über 2 Tage bei 60 Mark Strafe gehalten werden"
  10. "Das Kindelbier sollen vermöge der Kirchenordnung verboten sein" [ein beim Kindtaufschmaus verabreichtes (Frei)Bier] und soll bei dem Kirchgang nicht über 1 Tonne nicht getrunken werden." (40-60 Liter)
  11. "Wer sein Kind 2 Tage oder längstens 3 Tage ungetauft lässt, soll der Kirchenordnung Strafe darum erleiden."
  12. "Der soll dem Pastor die Kindstaufe selbst anzeigen, auch die Gevattern [Taufzeugen/Paten] selbst bitten, noch über 3 Gevattern bitten bei der Starfe der Kircheordnung"
  13. "Einer jeder von den Nacbarn, wenn einer stirbt, soll demselben, wie in der Kirchenordnung gemeldet, zum Begränbnis folgen, bei 2 Schilligngen Strafe dem Armenkasten zu geben."
  14. "Weil dem Pastor die Dienste fast unfleissig geschehen, soll derselbe, so nicht zur rechen Zeit kommt, gleichwohl den Bauch will gefüllt haben, schuldig sein, dem Pastor einen Tag nachzudienen,und soll der Pastor ihm an Essen und Trinken nichts geben."
  15. "Wer sein Gebühr dem Pastor, Küster und Kirchgeschworen zur rechten Zeit nicht bezahlt, sondern ihm 2 Wochen nach der Zeit schuldig bleibt, soll er was er zu geben schuldig gedoppelt geben."

1590 : "Die Gräber werden nicht tief genug gemacht und die Leute sind fast nie zeitig zum Begräbnis."

1614 : "Pastor [Johann Wackenwertz aus Berkenthin] klagt, dass die Grottke Beckers sich anderweit beschlafen lassen und in 2 Jahren nicht zum Tisch des Herrn gewesen, ist vorgeladen und hat mit handgebender Treu gelobt, sich zu bessern und christlich zu verhalten."

1632 : " Weil in der Kirche zu Berkenthin ein alt positiff oder Orgel, so aber ganz verdorben und vernichtet gewesen, und die Kirchspielleute länger den vor 50 Jahren damit umgegangen, dass sie reparieren wollen und aus ihrem Vermögen nicht haben zu Werke haben richten können, hat der ehrwürdige und achtbare, wohlgelahrte Herr Petrus Hund, verordneter Pastor zu Berkenthin, zum besten dieses Werkes sich unterfangen und im Jahre CHRI 1632 eine neue Orgel, darin 14 Stimmen, gar zierlich bauen und verfertigen lassen, die Gelder dazu aus seinem Beutel vorgeschossen und den Vorlag getan, das sich auf 919 Mark belaufen, dazu hernach von dem gesamten Kirchspielvolk ein Zulage bewilligt worden, welche sich ungefähr auf 500 Mark tut belaufen, das übrige hat er sich freiwillig erboten, er sehen wolle, dass er von anderen ehrlichen Leuten solllte bezahlt und die Kirchenspielleute deswegen nicht weiter belegt und beschwert werden. Wenn nun ein solches christliches Werk, so der Pastor zu Gottes Ehren befördert und zu Werke gerichtet hat, ist solches ihm und den Seinen zu ewigem Rum und Gedächtnis allhier...."