Wie kommt man zu einem Wappen, wie muss es aussehen?
Gemeindewappen unterliegen allerdings gewissen Bedingungen, die vom Landesarchiv Schleswig-Holstein vorgegeben werden. Hier die entsprechenden Auszüge aus dessen Internetseite (s.o. Menü):
1.3 Heraldische Darstellungsregeln
1.3.1 Heroldsbilder und Figuren
Aus der Funktion der schnellen und einwandfreien Erkennbarkeit ergibt sich, dass Wappen so einfach und so übersichtlich wie möglich gestaltet werden müssen. Sie sollen möglichst nur wenige und einfache Figuren enthalten, wenn sie sich nicht überhaupt mit farbigen Flächen (Heroldsbildern) begnügen. Die Fernwirkung von Heroldsbildern ist unvergleichlich, wie das ebenso schlichte wie beeindruckende Wappen der Gemeinde Trappenkamp zeigt.
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Wappen von Trappenkamp |
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Wappen vom Kreis Stormarn |
Neben den Heroldsbildern stellen Wappen mit nur einer Figur (Bremer Schlüssel, Berliner Bär) die eindrucksvollsten heraldischen Lösungen dar. Hier als Beispiel das einprägsame Wappen des Kreises Stormarn.
1.3.2 Farben
Die Heraldik kennt nur sechs Farben und teilt diese in die Gruppen der Farben und der Metalle ein. Als "Metalle" werden verwendet Gold (= Gelb) und Silber (= Weiß), als "Farben" Rot, Blau, Schwarz und Grün. Die Farben und die Metalle müssen einander stets abwechseln, d. h. eine "farbige" Figur darf nur auf einem "metallenen", eine "metallene" nur auf einem "farbigen" Schildgrund stehen. Auch bei einer Teilung des Wappens muss die eine Fläche in einer Metallfarbe, die andere (angrenzende) in einer Farbe "tingiert" (= gefärbt) werden, so wie es hier im Wappen der Gemeinde Tensfeld zu sehen ist.
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Wappen der Gemeinde Tensfeld |
1.3.3 Schild
Als Darstellungsrahmen dient der (Wappen-)schild, der als Halbrundschild (oben rechteckig, unten halbkreisförmig) Verwendung finden soll. Die Höhe des Schildes soll die Breite um nicht mehr als 10 % übersteigen, das Verhältnis von Breite zu Höhe also 1:1,1 betragen.
1.4 Wappenbeschreibung
Eine Wappenbeschreibung (Blasonierung) muss bei größtmöglicher Kürze so eindeutig formuliert sein, dass ein heraldischer Zeichner auch ohne bildliche Vorlage befähigt wird, das Wappen aufgrund dieser Beschreibung nachzuzeichnen. Um dies zu erreichen, werden bei der Wappenbeschreibung besondere Fachbegriffe verwendet, die für heraldisch Ungeübte gelegentlich etwas unverständlich klingen können. In Schleswig-Holstein wird die Blasonierung durch das Landesarchiv formuliert.
Ein Beispiel der komplizierten Fachsprache bietet die Beschreibung des abgebildeten Wappens der Gemeinde Norderstapel: "Unter dreimal eingebogenem goldenem Schildhaupt in grün ein aufrechter, kurzer, oben und unten mit einem Knauf abschließender, in der Mitte sich verdickender goldener Stab, der mit seiner unteren Hälfte einen silbernen Wellenbalken überdeckt." |
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Wappen der Gemeinde Norderstapel |
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1.5.2 Beispiel für ein "Natur"-Wappen: Gemeinde Meggerdorf,
"Der Flusslauf Sorge, im Wappen dargestellt durch das stark bewegte Band, teilt das Gemeindegebiet in ein Naturschutzgebiet und in ein intensiv landwirtschaftlich genutztes Gebiet. Die Rohrkolben stehen daher für das Naturschutzgebiet, während der Kiebitz für die landwirtschaftlich genutzten Flächen steht, in denen er verstärkt anzutreffen ist."
Anmerkung : Dieser Wappenvorschlag ähnelt dem oben gezeigten Entwurf [Zweiteilung durch einen Fluss (Stecknitz)] |
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1.6 Annahme eigener Wappen durch Gemeinden und Gemeindeverbände
Die Annahme eines Wappens ist durch das 2. Verwaltungsstrukturreformgesetz vom 14. Dezember 2006 geregelt. Das Landesarchiv Schleswig-Holstein ist gern bereit, die Wappenannahme beratend zu begleiten. Folgende Vorgehensweise hat sich dabei bestens bewährt:
Als erstes werden innerhalb einer Kommune die Ideen für ein Wappen gesammelt. Ein Wappen soll für viele Generationen ein identitätsstiftendes Hoheitszeichen sein. Daher ist es wichtig, dass das Wappen nicht mit einer Aneinanderreihung von Symbolen, welche die unterschiedlichsten Gruppierungen innerhalb der Kommune vertreten, gestaltet wird. Vielmehr sollten ein oder zwei Symbole gefunden werden, welche die gesamte Kommune repräsentieren können. Hat man sich in der Kommune auf die eventuellen Inhalte des Wappens verständigt, empfiehlt es sich, eine Grafikerin oder einen Grafiker mit der Gestaltung des Wappens zu beauftragen. Diese können die Wünsche der Kommune professionell und unter Beachtung der heraldischen Darstellungsregeln in verschiedenen Entwürfen umsetzen. Das Landesarchiv hält für Kommunen eine Liste mit ausgebildeten Grafikerinnen und Grafikern bereit, die zum Teil langjährige Erfahrung mit den Erfordernissen der Wappengestaltung haben. Das Landesarchiv benennt diese Fachleute nur, mit der Führung in der Liste ist keine Empfehlung verbunden. Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Hat sich die Kommune für einen Wappenentwurf entschieden, so übersenden dann die Kommunen, die der Kommunalaufsicht der Landrätin oder des Landrates unterstehen, über die Ämter bzw. die Kreise dem Landesarchiv folgende Unterlagen:
- den beglaubigten Beschluss der Gemeindevertretung bzw. des Amtsausschusses über die Annahme eines eigenen Wappens,
- die farbige Reinzeichnung für das Wappen und
- die historische Begründung.
Diejenigen Kreise und Städte, die der Kommunalaufsicht des Innenministeriums unterstehen, senden die Unterlagen unmittelbar dem Landesarchiv zu. Das Landesarchiv überprüft den Entwurf auf die Einhaltung der heraldischen Darstellungsregeln und auf die Nachvollziehbarkeit der historischen Begründung. Besonders wichtig ist der Abgleich mit bereits angenommenen Wappen der anderen Kommunen in Schleswig-Holstein. Ein Wappen muss unverkennbar sofort eine Gemeinde identifizieren und darf nicht mit anderen Wappen verwechselt werden können. Hat das Landesarchiv alles positiv bewerten können, fertigt es das Schlussgutachten mit der amtlichen Wappenbeschreibung an.
Mit der Formulierung der befürwortenden Schlussbegutachtung durch das Landesarchiv Schleswig-Holstein gilt das Wappen rückwirkend zum Annahmebeschluss der Gemeindevertretung bzw. des Amtsausschusses als angenommen und wird in die offizielle Wappenrolle des Landes eingetragen. Die Wappenrolle ist im Internet einsehbar.
1.7 Überarbeitung von Wappen
In Schleswig-Holstein ist der Wortlaut der amtlichen Wappenbeschreibung maßgeblich für die Gestaltung des Wappens, nicht etwa das farbige Wappenmuster. Dies verfolgt den Zweck, das Wappen über die Generationen lebensfähig zu halten, indem eine Kommune jederzeit die Gelegenheit hat, das Wappen in den Vorstellungen ihrer Zeit und im Rahmen der Beschreibung zu gestalten. Die Wappenbeschreibungen werden bewusst so formuliert, dass Raum für gestalterische Interpretationen bleibt, z. B. in der Gestaltung eines Laubbaumes. Natürlich müssen dabei die heraldischen Darstellungsregeln beachtet werden.
Die Überarbeitung eines Wappens ist dem Landesarchiv mit einem farbigen Muster mitzuteilen.
Um die Rechtsfähigkeit des Dienstsiegels zu wahren, ist es bei einer Wappenüberarbeitung erforderlich, das Dienstsiegel entsprechend der Überarbeitung zu ändern, damit der Abdruck des Siegels mit dem Bild des Wappens übereinstimmt. Der Abdruck des geänderten Dienstsiegels ist gleichfalls dem Landesarchiv Schleswig-Holstein zu übersenden. Hierdurch wird Rechtssicherheit insoweit geschaffen, als eindeutig erkennbar und nachprüfbar ist, dass es sich um das Siegel einer bestimmten Kommune handelt.
3. Dienstsiegel
Die Kommunen mit eigenem Wappen führen dieses auch im Dienstsiegel. Bei der äußeren Gestaltung sind einige Besonderheiten zu beachten: Die Dienstsiegel sind rund mit einem Durchmesser von 35 mm. Für Urkunden und Bescheinigungen werden Dienstsiegel mit einem Durchmesser von 20 mm verwendet. Damit das Wappen bei dieser Verkleinerung einwandfrei zu erkennen ist, wird nur das Liniengerüst des Wappeninhaltes, also die Figurenkonturen, übertragen. Die in der Heraldik üblichen Schraffuren für Farben bei Schwarz-Weiß-Abbildungen werden nicht angewendet, da die einwandfreie Erkennbarkeit des Siegels wegen der Wahrung seiner Rechtsfähigkeit Vorrang vor den heraldischen Darstellungsregeln hat. Form und Inhalt der Beschriftung des Dienstsiegels können am besten dem ansonsten nicht mehr gültigen Hoheitszeichenerlass vom 15. April 1999 (Gl.Nr. 1130.7) entnommen werden.
Die entsprechende Internetseite mit diesen Textauszügen finden Sie oben im Menü
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